Haftungsausschluss und Datenschutzerklärung
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ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN VON ALLTECH COPPENS B.V.
1 - Begriffsbestimmungen
Werktag: ein Tag (außer einem Samstag, Sonntag oder Feiertag), an dem die Banken in Amsterdam für den Geschäftsverkehr geöffnet sind.
Bedingungen: diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Vertrag: der
Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer über den Verkauf und
Kauf der Waren in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen.
Abnehmer: die Person oder Firma, die die Waren vom Lieferanten kauft und/oder deren Lieferung annimmt.
Waren: die Waren (oder Teile davon), die in der Bestellung aufgeführt sind.
Geistiges Eigentum:
alle materiellen und immateriellen: (i) Rechte an urheberrechtlich
geschützten Werken, einschließlich Urheberrechten,
Urheberpersönlichkeitsrechten, verwandten Schutzrechten und davon
abgeleitete Werke, (ii) Marken- und Handelsnamensrechte, (iii) Rechte an
Know-how und Geschäftsgeheimnissen, (iv) Patente,
Geschmacksmusterrechte und andere gewerbliche Schutzrechte und (v) alle
anderen Rechte an geistigem Eigentum (jeder Art und Beschaffenheit, wie
auch immer bezeichnet), unabhängig davon, ob sie aufgrund von Gesetzen,
Abkommen, Verträgen, Lizenzen oder anderweitig entstehen, zusammen mit
allen Registrierungen, Erstanmeldungen, Verlängerungen, Erweiterungen,
Fortsetzungen, Teilungen oder Neuausgaben davon in Verbindung mit den
Waren.
Bestellung: die Warenbestellung des
Abnehmers, wie vom Abnehmer schriftlich festgelegt (einschließlich,
falls zutreffend, einer schriftlichen Annahme eines formellen
schriftlichen Angebots des Lieferanten durch den Abnehmer).
Spezifikation:
die Spezifikationen für die Waren, wie vom Lieferanten auf seiner
Website angegeben und/oder wie zwischen den Parteien schriftlich
vereinbart.
Lieferant: Alltech Coppens BV, eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht mit
Sitz in 5705 DM Helmond, Niederlande, Dwarsdijk 4.
Geschäftsgeheimnisse:
alle dem Abnehmer offengelegten vertraulichen Informationen,
einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle Ideen, Konzepte,
Strukturen, Kosten, Spezifikationen, Rezepte, Inhaltsstoffe,
Formulierungen, Zusammensetzungen, Dokumentationen, Entwürfe, Techniken,
Zeichnungen, Hardware, Software, Daten, Prototypen, Prozesse,
Technologie, Knowhow, Design- und/oder Entwicklungsmethoden, Erfindungen
und/oder andere technische, Geschäfts-, Marketing-, Planungs-,
kommerzielle und/oder finanzielle Informationen und/oder Daten,
unabhängig davon, wie diese Informationen übermittelt werden
(einschließlich mündlich und/oder in dokumentarischer und/oder
maschinenlesbarer Form und/oder in Form von Mustern, von denen die
Informationen abgeleitet werden können), die, wenn sie in greifbarer
Form offengelegt werden, als „vertraulich“ oder „urheberrechtlich
geschützt“ gekennzeichnet sind oder, wenn sie mündlich offengelegt
werden, vom Lieferanten als vertraulich bezeichnet werden oder von einer
Art sind, von der der Abnehmer nach vernünftigem kaufmännischem
Ermessen wissen sollte, dass sie vertraulich ist.
Website: www.alltechcoppens.com
Auslegung:
a)
ein Verweis auf ein Gesetz oder eine gesetzliche Bestimmung ist ein
Verweis auf ein solches Gesetz oder eine solche Bestimmung in der
geänderten oder neu erlassenen Fassung. Ein Verweis auf ein Gesetz oder
eine gesetzliche Bestimmung schließt jegliche untergeordnete
Gesetzgebung ein, die unter diesem Gesetz oder dieser gesetzlichen
Bestimmung in der geänderten oder neu erlassenen Fassung verabschiedet
wurde.
b) Jeder Satz, der durch die Begriffe einschließlich,
inklusive, insbesondere oder ähnliche Ausdrücke eingeleitet wird, dient
der Veranschaulichung und schränkt den Sinn der diesen Begriffen
vorausgehenden Worte nicht ein.
c) ein Verweis auf schriftlich oder in Schriftform schließt E-Mails ein.
2 - Vertragsgrundlage
2.1 Diese Bedingungen
gelten für den Vertrag unter Ausschluss aller anderen Bedingungen, die
der Abnehmer aufzuerlegen oder einzubeziehen versucht oder die durch
Handel, Gewohnheit, Praxis oder Geschäftsverlauf impliziert sind.
2.2 Die Bestellung stellt ein Angebot des Abnehmers dar, die Waren in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen zu kaufen. Der Abnehmer ist dafür verantwortlich, dass die Bedingungen der Bestellung und alle vom Abnehmer eingereichten Spezifikationen vollständig und korrekt sind.
2.3 Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn der Lieferant eine schriftliche Annahme der Bestellung ausstellt; zu diesem Zeitpunkt kommt der Vertrag zustande.
2.4 Die vom Lieferanten erstellten Muster, Zeichnungen, Beschreibungen oder Werbematerialien sowie die in den Katalogen oder Broschüren des Lieferanten enthaltenen Beschreibungen oder Abbildungen dienen ausschließlich dazu, eine ungefähre und indikative Vorstellung von den darin erwähnten Waren zu vermitteln. Sie sind weder Teil des Vertrages noch kann der Abnehmer daraus ein Recht in Bezug auf die Konformität der Waren ableiten.
2.5 Ein vom Lieferanten abgegebenes Preisangebot für die Waren stellt kein Angebot dar. (Zur Klarstellung: Jede vom Lieferanten erstellte Proforma-Rechnung stellt ein Preisangebot dar und gilt daher nicht als Angebot.)
2.6 Ein Angebot des Lieferanten ist unverbindlich, d.h. der Lieferant kann das Angebot jederzeit zurückziehen, auch nachdem es angenommen wurde. Der Lieferant ist erst dann zur Lieferung verpflichtet, wenn er eine Bestellung schriftlich bestätigt hat. Der Abnehmer verzichtet hiermit auf das Recht, (zu versuchen), die Lieferung von Bestellungen, die vom Lieferanten nicht schriftlich bestätigt wurden, zu erzwingen.
2.7 Der Lieferant kann an seine Auftragsbestätigung (weitere) Bedingungen knüpfen, beispielsweise eine Vorauszahlung. Der Lieferant kann den Angebotspreis anpassen, bis der Lieferant die Bestellung schriftlich bestätigt hat. Im Falle einer Erhöhung des Angebotspreises um mehr als 10 Prozent kann der Abnehmer die Bestellung kostenlos stornieren.
2.8 Unrichtigkeiten in einer Auftragsbestätigung des Lieferanten sind dem Lieferanten innerhalb von zwei Werktagen nach dem Datum der Auftragsbestätigung schriftlich mitzuteilen, andernfalls gilt die Auftragsbestätigung als richtige und vollständige Darstellung des Vertrages.
2.9 Wenn der Vertrag geschlossen wird, ohne dass der Preis schriftlich vereinbart wurde, schuldet der Abnehmer den vom Lieferanten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses üblicherweise festgelegten Preis.
3 - Waren
3.1 Die Waren einschließlich der
Spezifikationen sind auf der Website beschrieben und/oder werden von den
Parteien schriftlich vereinbart.
3.2 Soweit die Waren gemäß einer vom Abnehmer gewünschten Spezifikation herzustellen sind, stellt der Abnehmer den Lieferanten von allen Ansprüchen, Verbindlichkeiten, Kosten, Ausgaben, Schäden und Verlusten (einschließlich direkter, indirekter oder Folgeschäden, entgangenem Gewinn, Reputationsverlust und aller Zinsen, Strafen sowie Rechts- und sonstiger angemessener professioneller Kosten und Ausgaben) frei, die dem Lieferanten im Zusammenhang mit einem gegen ihn geltend gemachten Anspruch wegen tatsächlicher oder angeblicher Verletzung der (geistigen Eigentums-)Rechte eines Dritten aus oder im Zusammenhang mit der Verwendung einer solchen Spezifikation durch den Lieferanten entstehen.
3.3 Der Lieferant behält sich das Recht vor, die vom Abnehmer erhaltenen Spezifikationen für die Waren oder die Spezifikation zu ändern, wenn dies aufgrund geltender gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen erforderlich ist.
4 - Lieferung
4.1 Vereinbarte Liefertermine
gelten nur annähernd und der Zeitpunkt der Lieferung ist für den
Abnehmer nicht wesentlich für die Vertragserfüllung. Liefert der
Lieferant die Waren nicht innerhalb der vereinbarten Lieferfrist an den
Abnehmer, muss der Abnehmer den Lieferanten schriftlich in Verzug setzen
und ihm eine weitere Frist von mindestens vierzehn Tagen zur Lieferung
der verkauften Waren gewähren.
4.2 Der Lieferant stellt sicher, dass jeder Warenlieferung ein Lieferschein beiliegt, der das Datum der Bestellung, alle relevanten Referenznummern des Abnehmer und des Lieferanten, den Typ und die Menge der Waren (einschließlich der Codenummer der Waren, falls zutreffend) und, falls die Waren in Teillieferungen geliefert werden, den ausstehenden Restbetrag der noch zu liefernden Waren enthält.
4.3 Sofern nicht anders vereinbart, sind alle Waren frei Frachtführer
(FCA) ICC Incoterms 2020 am Standort des Lieferanten in Nettetal,
Deutschland, zu liefern. Auf erstes Verlangen des Lieferanten ist der
Abnehmer verpflichtet, die gekauften Waren abzunehmen. Nimmt der
Abnehmer die gekauften Waren nicht auf erste Aufforderung des
Lieferanten hin ab, so verwahrt der Lieferant die Waren auf Rechnung und
Risiko des Abnehmers.
Wenn der Lieferant die Ware nicht liefert, hat
der Abnehmer Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des
Kaufpreises der Waren. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, einen
(weiteren) Schadenersatz wegen verspäteter oder nicht erfolgter
Lieferung zu fordern.
4.4 Wenn der Abnehmer zehn (10) Werktage nach dem Tag, an dem der Lieferant den Abnehmer benachrichtigt hat, dass die Waren zur Abholung bereitstehen, diese nicht abgenommen hat, kann der Lieferant die Waren ganz oder teilweise weiterverkaufen oder anderweitig veräußern und dem Abnehmer nach Abzug angemessener Lager- und Verkaufskosten einen etwaigen Überschuss über den Warenpreis in Rechnung stellen oder dem Abnehmer eine etwaige Unterschreitung des Warenpreises berechnen.
4.5 Die gelieferten Waren müssen vertragsgemäß sein. Die gelieferten Waren sind vertragsgemäß, wenn die Waren den Spezifikationen entsprechen, wobei geringfügige und/oder branchenübliche Abweichungen (worunter in jedem Fall Mengenabweichungen bis zu [10] %) sowie geringfügige, handelsübliche oder unvermeidliche Unterschiede in Qualität, Farbe, Abmessungen, Dicke, Gewicht usw. zulässig sind. Der Abnehmer erklärt, dass die gekauften Waren für die vom Abnehmer beabsichtigte Verwendung geeignet sind, wenn die gelieferten Waren den vereinbarten Spezifikationen/Merkmalen, einschließlich der entsprechenden zulässigen Abweichungen, entsprechen.
4.6 Der Lieferant ist berechtigt, die verkauften Waren in Form von Teillieferungen zu liefern, die in Rechnung gestellt werden können und gesondert zu bezahlen sind. Eine Reklamation des Abnehmers in Bezug auf eine bestimmte (Teil-)Lieferung hat keine Auswirkung auf eine andere (Teil-)Lieferung.
5 - Gewährleistung, Prüfung und Rechtsbehelfe
5.1
Der Lieferant garantiert, dass die an den Abnehmer verkauften und
gelieferten Waren den Spezifikationen entsprechen. Für den Fall, dass
eine der Waren angeblich mangelhaft/nicht vertragsgemäß ist und diese
Behauptung vom Lieferanten überprüft wird, ergreift der Lieferant
angemessene Korrekturmaßnahmen (wie in Artikel 5 beschrieben).
DER LIEFERANT GIBT KEINE AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN GARANTIEN (EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF EINE GARANTIE DER MARKTGÄNGIGKEIT ODER EIGNUNG DER PRODUKTE FÜR EINEN ANDEREN ZWECK ALS DEN AUF DEM PRODUKTETIKETT EMPFOHLENEN) IN BEZUG AUF DIE WAREN, MIT AUSNAHME VON AUSDRÜCKLICHEN GARANTIEN, DIE IN DIESEN BEDINGUNGEN UND/ODER IM VERTRAG FESTGELEGT SIND.
5.2 Sobald der Abnehmer die gekauften Waren erhält, muss der Abnehmer
die Waren untersuchen und prüfen, ob die gelieferten Waren mit den
Spezifikationen übereinstimmen. Der Abnehmer kann sich nicht mehr auf
die Nichtkonformität der gelieferten Waren berufen, wenn er den
Lieferanten nicht schriftlich darüber informiert:
a) bei sichtbaren Abweichungen/Mängeln: innerhalb von vierzehn Tagen nach Lieferung; und
b)
bei verborgenen Abweichungen/Mängeln: innerhalb von vierzehn Tagen nach
dem Zeitpunkt, zu dem der Abnehmer die Abweichung/den Mangel entdeckt
hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen (je nachdem, welcher
Zeitpunkt früher liegt). Klagegründe und Einreden, die auf Tatsachen
beruhen, die die Behauptung rechtfertigen würden, dass die gelieferten
Waren nicht vertragsgemäß sind, verjähren ein Jahr nach der gemäß dieser
Ziffer 5.2 versandten Mitteilung.
5.3 Vorbehaltlich Artikel 5, wenn:
a) der Abnehmer dem Lieferanten
während der Gewährleistungs-/Inspektionsfrist schriftlich mitteilt,
dass einige oder alle Waren fehlerhaft/nicht vertragsgemäß sind;
b) dem Lieferanten eine angemessene Gelegenheit gegeben wird, diese Waren zu untersuchen; und
c)
der Abnehmer (wenn er vom Lieferanten dazu aufgefordert wird) diese
Waren auf Kosten des Lieferanten an den Geschäftssitz des Lieferanten
zurücksendet, wird der Lieferant nach eigenem Ermessen die mangelhaften
Waren reparieren oder ersetzen oder den Preis der mangelhaften Waren in
voller Höhe erstatten.
5.4 Der Abnehmer ist nicht berechtigt, Ansprüche im Hinblick auf
Nichtkonformitäten/Mängel der Waren in einem der folgenden Fälle geltend
zu machen:
c) der Mangel entsteht, weil der Lieferant eine vom Abnehmer gelieferte Spezifikation befolgt hat;
d) der Abnehmer die Waren ohne die schriftliche Zustimmung des Lieferanten verändert hat;
e)
der Mangel durch vorsätzliche Beschädigung, Fahrlässigkeit oder
anormale Lager- oder Arbeitsbedingungen durch den Abnehmer entstanden
ist; oder
f) die Waren von der Spezifikation abweichen, weil der
Lieferant Änderungen vorgenommen hat, um sicherzustellen, dass sie den
geltenden gesetzlichen oder behördlichen Anforderungen entsprechen.
5.5 Diese Bedingungen gelten auch für alle vom Lieferanten gelieferten reparierten oder ersetzten Waren.
6 - Eigentum und Risiko
6.1
Der Abnehmer trägt das Risiko an den verkauften Waren ab der Lieferung.
Der Eigentumsübergang der Waren erfolgt unter den aufschiebenden
Bedingungen - wie nachstehend in diesem Artikel beschrieben und zwischen
den Parteien vereinbart - dadurch, dass die verkauften Waren bei
Lieferung lediglich unter die Kontrolle (und nicht in den Besitz) des
Abnehmers gestellt werden.
6.2 Das Eigentum an den Waren geht erst dann auf den Abnehmer über, wenn (je nachdem, was früher eintritt):
a)
der Lieferant die vollständige Zahlung (in freigegebenen Geldern) für
die Waren und alle anderen Waren erhält, die der Lieferant an den
Abnehmer geliefert hat und für die die Zahlung fällig geworden ist; in
diesem Fall geht das Eigentum an den Waren zum Zeitpunkt der Zahlung
aller dieser Beträge über; und
b) der Abnehmer die Waren
weiterverkauft; in diesem Fall geht das Eigentum an den Waren zu dem in
Absatz 6.4 genannten Zeitpunkt auf den Abnehmer über.
6.3 Bis das Eigentum an den Waren auf den Abnehmer übergegangen ist, muss/darf der Abnehmer:
a)
die Waren getrennt von allen anderen Waren, die sich im Besitz des
Abnehmer befinden, lagern, sodass sie leicht als Eigentum des
Lieferanten identifizierbar bleiben;
b) keine Kennzeichnungen oder Verpackungen an den Waren entfernen, verunstalten oder unkenntlich machen;
c)
die Waren in zufriedenstellendem Zustand halten und sie gegen alle
Risiken zum vollen Preis ab dem Datum der Lieferung zu versichern;
d) den Lieferanten unverzüglich benachrichtigen, wenn er von einem der in Absatz 8.1 aufgeführten Ereignisse betroffen ist; und
e) dem Lieferanten alle Informationen in Bezug auf die Waren zur Verfügung stellen, die der Lieferant von Zeit zu Zeit verlangt.
6.4 Vorbehaltlich Absatz 6.5 darf der Abnehmer die Waren im Rahmen
seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs weiterverkaufen oder verwenden
(jedoch nicht anderweitig), bevor der Lieferant die Zahlung für die
Waren erhält. Wenn der Abnehmer die Waren jedoch vor diesem Zeitpunkt
weiterverkauft:
a) tut er dies als Auftraggeber und nicht als Vertreter des Lieferanten; und
b)
geht das Eigentum an den Waren unmittelbar vor dem Zeitpunkt des
Weiterverkaufs durch den Abnehmer vom Lieferanten auf den Abnehmer über.
6.5 Wenn der Abnehmer, bevor das Eigentum an den Waren auf den
Abnehmer übergeht, einem der in Absatz 8.1 aufgeführten Ereignisse
unterliegt, dann, ohne Einschränkung anderer Rechte oder Rechtsmittel,
die der Lieferant hat:
a) erlischt das Recht des Abnehmers, die Waren
weiterzuverkaufen oder sie im Rahmen seines gewöhnlichen
Geschäftsbetriebs zu verwenden, sofort; und
b) kann der Lieferant zu jeder Zeit:
i)
vom Abnehmer verlangen, alle in seinem Besitz befindlichen Waren, die
nicht weiterverkauft oder unwiderruflich in ein anderes Produkt
eingebaut wurden, herauszugeben; und
ii) falls der Abnehmer dem nicht
unverzüglich nachkommt, die Räumlichkeiten des Abnehmers oder eines
Dritten, in denen die Waren gelagert sind, betreten, um sie
zurückzuholen.
6.6 Wenn der Lieferant den vollen Kaufpreis nicht innerhalb von dreißig Werktagen nach dem Datum/Versand der Rechnung erhält, kann der Lieferant die gelieferten Waren durch eine an den Abnehmer gerichtete schriftliche Erklärung zurückfordern. Diese Erklärung hat den Effekt, dass der Kauf storniert wird und das Recht des Abnehmers, das Eigentum an den gelieferten Waren zu behalten/zu erwerben, erlischt.
6.7 Im Falle der Konkurseröffnung oder des Zahlungsaufschubs des Abnehmers hat die Rückforderung durch den Lieferanten keine Folgen, wenn der Konkursverwalter/Verwalter den geschuldeten Kaufpreis innerhalb einer vom Lieferanten gesetzten Frist bezahlt oder wenn für diese Zahlung eine Sicherheit geleistet wird.
6.8 Die Rechte des Lieferanten entsprechend diesem Artikel erlöschen nicht durch Zeitablauf, sondern erst durch Zahlung des vollen Kaufpreises durch den Abnehmer.
7 - Preis und Zahlung
7.1 Der Preis der Waren ist der in der Bestellung und/oder der Auftragsbestätigung angegebene Preis.
7.2 Der Lieferant ist berechtigt, den Preis der Waren durch
Mitteilung an den Abnehmer jederzeit bis zu zehn (10) Werktage vor der
Lieferung zu erhöhen, um eine Erhöhung der Kosten für die Waren
widerzuspiegeln, die auf Folgendes zurückzuführen ist:
a) eine
Aufforderung des Abnehmers, den/die Liefertermin(e), die Mengen oder die
Arten der bestellten Waren oder die Spezifikation zu ändern; oder
b)
eine Verzögerung, die durch Anweisungen des Abnehmers oder das
Versäumnis des Abnehmers, dem Lieferanten angemessene oder genaue
Informationen oder Anweisungen zu geben, verursacht wird.
7.3 Die Preise für die Waren sind:
a) exklusive Mehrwertsteuer
(MwSt.), die der Abnehmer zusätzlich zum geltenden Satz an den
Lieferanten zu zahlen hat, vorbehaltlich des Erhalts einer gültigen
Mehrwertsteuerrechnung;
b) frei Frachtführer (FCA) ICC Incoterms 2020, sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben.
7.4
Der Lieferant kann dem Abnehmer (entweder per Post oder per E-Mail)
eine Rechnung für die Waren am oder zu einem beliebigen Zeitpunkt nach
Abschluss der Lieferung ausstellen.
7.5 Sofern zwischen den Parteien
nichts anderes schriftlich vereinbart wurde (einschließlich über eine
Preisliste, ein Proforma, eine Verkaufsbestätigung oder eine Rechnung,
die vom Lieferanten zur Verfügung gestellt wird), ist der Abnehmer
verpflichtet, die Rechnung innerhalb von dreißig Werktagen nach
Rechnungsdatum vollständig und in frei verfügbaren Mitteln zu bezahlen.
Die Zahlung hat direkt auf das vom Lieferanten schriftlich angegebene
Bankkonto zu erfolgen (zur Klarstellung: Schecks werden nicht
akzeptiert). Dies ist eine endgültige/absolute Zahlungsfrist.
7.6 Wenn der Abnehmer eine dem Lieferanten aufgrund des Vertrags geschuldete Zahlung nicht bis zum Fälligkeitstermin leistet, ist der Abnehmer verpflichtet, dem Lieferanten zusätzlich zu den ausstehenden Beträgen die gesetzlichen niederländischen Handelszinsen zu zahlen, die auf der Grundlage des fälligen und ausstehenden Betrags berechnet werden.
7.7 Der Abnehmer ist verpflichtet, alle aufgrund des Vertrages fälligen Beträge vollständig und ohne Aufrechnung, Gegenforderung, Abzug oder Zahlungsaufschub zu zahlen (mit Ausnahme von gesetzlich vorgeschriebenen Abzügen oder Einbehalten). Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, ohne Einschränkung seiner sonstigen Rechte oder Rechtsmittel, jeden ihm vom Abnehmer geschuldeten Betrag mit jedem vom Lieferanten an den Abnehmer zu zahlenden Betrag zu verrechnen.
7.8 Reklamationen bezüglich der Richtigkeit der Rechnung muss der Abnehmer innerhalb von zehn Werktagen nach dem Datum/Versand der Rechnung schriftlich an den Lieferanten senden. Nach Ablauf dieser Frist erlischt das Recht auf Beanstandung der Richtigkeit der Rechnung. Bei rechtzeitiger und begründeter Beanstandung wird der Lieferant die falsche Rechnung gutschreiben und dem Abnehmer eine neue Rechnung zusenden.
7.9 Der Abnehmer erteilt dem Lieferanten hiermit die vorherige Zustimmung zur Abtretung oder Verpfändung der Forderungen, die der Lieferant gegenüber dem Abnehmer hat.
8 - Beendigung
8.1 Unbeschadet seiner sonstigen
Rechte oder Rechtsmittel kann der Lieferant diesen Vertrag mit
sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Abnehmer
kündigen, wenn:
a) der Abnehmer gegen eine der Bestimmungen des
Vertrages (einschließlich dieser Bedingungen) verstößt und (falls ein
solcher Verstoß behebbar ist) diesen Verstoß nicht innerhalb von sieben
Werktagen nach schriftlicher Aufforderung an den Abnehmer behebt;
b)
der Abnehmer in Konkurs gerät, Zahlungsaufschub beantragt, Schritte oder
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
einer vorläufigen Liquidation oder eines Vergleichs oder einer
Vereinbarung mit seinen Gläubigern ergreift (außer im Zusammenhang mit
einer solventen Restrukturierung), aufgelöst wird (entweder freiwillig
oder durch gerichtliche Anordnung, es sei denn, dies geschieht zum Zweck
einer solventen Restrukturierung), ein Konkursverwalter für einen
seiner Vermögenswerte bestellt wird oder er seine Geschäftstätigkeit
einstellt;
c) der Abnehmer seine Geschäftstätigkeit ganz oder zu
einem wesentlichen Teil einstellt, einzustellen droht oder aufgibt oder
aufzugeben droht; oder
d) sich die finanzielle Lage des Abnehmers
derart verschlechtert, dass nach Ansicht des Lieferanten die Fähigkeit
des Abnehmers, seine Verpflichtungen aus dem Vertrag angemessen zu
erfüllen, gefährdet ist;
e) der Lieferant objektive Gründe und/oder
Hinweise hat, dass der Abnehmer in Steuerhinterziehung, Betrug und/oder
andere kriminelle Aktivitäten verwickelt ist.
8.2 Ohne seine sonstigen Rechte oder Rechtsmittel einzuschränken, kann der Lieferant die Bereitstellung der Waren gemäß dem Vertrag oder einem anderen Vertrag zwischen dem Abnehmer und dem Lieferanten aussetzen, wenn der Abnehmer einem der in Ziffer 8.1 aufgeführten Ereignisse unterliegt oder der Lieferant vernünftigerweise davon ausgeht, dass der Abnehmer kurz davor steht, einem dieser Ereignisse zu unterliegen, oder wenn der Abnehmer einen gemäß diesem Vertrag fälligen Betrag nicht zum Fälligkeitstermin bezahlt.
8.3 Hat der Vertrag eine unbestimmte Laufzeit, so ist jede Partei berechtigt, den Vertrag unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von einem Monat pro Vertragsjahr (ein Vertragsjahr sind zwölf aufeinanderfolgende Monate) durch schriftliche Mitteilung zu kündigen, wobei die erforderliche Kündigungsfrist niemals mehr als drei Monate beträgt.
8.4 Investitionen der Parteien im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages erfolgen auf eigene Gefahr und Kosten der Parteien. Im Falle einer rechtmäßigen Beendigung des Vertrages durch eine der Parteien hat die andere Partei keinen Anspruch auf eine Entschädigung im Zusammenhang mit dieser Beendigung.
8.5 Bei Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, werden alle Forderungen, die der Lieferant gegenüber dem Abnehmer hat oder erwerben kann, sofort fällig, und der Abnehmer hat alle fälligen Rechnungen und Zinsen des Lieferanten sofort an den Lieferanten zu zahlen.
8.6 Die Beendigung des Vertrages berührt nicht die Rechte und Rechtsmittel der Parteien, die zum Zeitpunkt der Beendigung entstanden sind, einschließlich des Rechts, Schadensersatz für eine Verletzung dieses Vertrages zu verlangen, die zum Zeitpunkt der Beendigung oder davor bestand.
8.7 Ungeachtet der Rechte, die sich aus dem Vertrag ergeben, verzichten die Parteien auf das Recht, den Vertrag außerhalb der Bestimmungen dieser Ziffer 8 zu kündigen. Die Parteien verzichten (ganz oder teilweise) auf das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise zu annullieren, rückgängig zu machen, aufzulösen oder zu stornieren oder einen Rechtsanspruch auf Annullierung, Rücktritt, Auflösung oder Stornierung des Vertrages (ganz oder teilweise) geltend zu machen, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. 8.8 Alle Bestimmungen des Vertrages, die ausdrücklich oder stillschweigend bei oder nach Beendigung in Kraft treten oder fortbestehen sollen, bleiben in vollem Umfang in Kraft.
9 - Haftungsbeschränkung
9.1 Für den Fall, dass
der Lieferant gegenüber dem Abnehmer haftet und auf dieser Grundlage den
Schaden des Abnehmers zu ersetzen hat, gilt die in diesem Artikel
festgelegte Haftungsbeschränkung, unabhängig von der Grundlage der
Haftung. Die Haftungsbeschränkung in diesem Artikel findet nur dann
keine Anwendung, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
des Lieferanten oder von Personen, die mit der Leitung seines
Unternehmens beauftragt sind, beruht.
9.2 Der Lieferant hat zur Deckung seiner Haftungsrisiken eine Produkthaftpflichtversicherung abgeschlossen. Entsteht dem Abnehmer ein Schaden, für den der Lieferant aufgrund der Produkthaftung haftet, wird der Lieferant auf erste schriftliche Anforderung des Abnehmers den Schadensersatzanspruch beim Versicherer des Lieferanten einreichen und den Ersatz des vom Abnehmer erlittenen Schadens verlangen. Wenn der Versicherer des Lieferanten den Versicherungsanspruch anerkennt und den Schaden des Abnehmers ersetzt, der in dem von ihm erlittenen Verlust besteht, wird der Abnehmer dem Lieferanten den geltenden Selbstbehalt des Lieferanten erstatten.
9.3 Für den Fall, dass die (Produkt-)Haftpflichtversicherung des Lieferanten keine Deckung bietet oder nicht zahlt, ist die Haftung des Lieferanten auf den tatsächlich beim Lieferanten eingegangenen Kaufpreis (ohne MwSt.) für die gelieferte(n) Ware(n), die den Schaden verursacht hat/haben, begrenzt.
9.4. Der Abnehmer verzichtet hiermit auf die Geltendmachung eines anderen Schadens als des Schadens, der in dem von ihm erlittenen Verlust besteht, der in einem solchen Zusammenhang mit dem Ereignis steht, auf das sich die Haftung stützt, dass der erlittene Verlust diesem Ereignis zugeordnet werden kann. Entgangener Gewinn, entgangene Umsätze oder (andere) besondere, indirekte oder Folgeschäden kommen für einen Ersatz durch den Lieferanten nicht in Betracht.
9.5 Klagegründe und Einreden, die auf Tatsachen gestützt werden, die die Behauptung rechtfertigen, dass der Abnehmer einen Schaden erlitten hat, für den der Lieferant haftet, verjähren in einem Jahr, gerechnet ab dem Tag, an dem der Schaden entstanden ist.
10 - Höhere Gewalt
10.1 Das Versäumnis des
Lieferanten, eine Lieferung (oder Teile davon) durchzuführen oder eine
seiner Verpflichtungen bei Fälligkeit zu erfüllen, gilt als
entschuldigt, wenn es ganz oder teilweise durch höhere Gewalt, Feuer,
Explosion, Gefahren der See, Überschwemmung, Dürre, Epidemie, Pandemie,
Krieg, Aufruhr, zivile Unruhen, Sabotage, Unfall, Embargo, behördlichen
Vorrang, Beschlagnahme oder Zuteilung oder durch eine Handlung/Maßnahme
einer Behörde oder Mangel oder Versagen bei der Versorgung mit
Materialien, Schiffsraum oder Arbeitskräften oder durch Streiks oder
andere Arbeitsunruhen, Verlust oder Beschädigung von Waren während des
Transport, oder jedes Ereignis, jede Handlung, Ursache oder Sache, die
außerhalb der Kontrolle des Lieferanten liegt, verursacht wurde und der
Lieferant übernimmt keine Verpflichtung oder Haftung, die aus oder in
Verbindung mit einem solchen Versäumnis entsteht.
10.2 Im Falle von
vorübergehender höherer Gewalt entsprechend diesem Artikel werden die
gegenseitigen Verpflichtungen der Parteien ausgesetzt, bis die Störung
beseitigt ist (mit Ausnahme der Zahlung durch den Abnehmer für
gelieferte Waren). Bei einer anhaltenden Verhinderung der Erfüllung
durch höhere Gewalt, die länger als 180 Tage andauert, ist jede Partei
berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung sofort zu
kündigen. Die Parteien haben dann keinen Anspruch auf Erfüllung,
Schadensersatz aus diesem Grund und/oder Aufschub.
11 - Geschäftsgeheimnisse
11.1 Der Lieferant hat
in den Erwerb, die Entwicklung und die Anwendung von wertvollem Know-how
und Geschäftsinformationen investiert. Um den Vertragszweck zu
ermöglichen und die Geschäftsmöglichkeiten voll auszuschöpfen, erachtet
der Lieferant die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen als unerlässlich.
Der Lieferant ist jedoch nur dann zur Weitergabe der
Geschäftsgeheimnisse bereit, wenn sich der Abnehmer verpflichtet, die
Geschäftsgeheimnisse nicht außerhalb des Vertrags zu erwerben, zu nutzen
oder weiterzugeben.
11.2 Der Abnehmer verpflichtet sich, (i) die Geschäftsgeheimnisse nicht außerhalb des Vertragsumfangs zu erwerben, zu nutzen oder offenzulegen, (ii) die Geschäftsgeheimnisse geheim zu halten, (iii) die Zusammensetzung des Materials oder jeglicher materieller oder immaterieller Gegenstände, die die Geschäftsgeheimnisse verkörpern, nicht zurück zu entwickeln, zu disassemblieren, zu dekompilieren oder zu beurteilen und (iv) die Geschäftsgeheimnisse nur seinen Mitarbeitern, unabhängigen Auftragnehmern oder sonstigen Dritten offenlegen, die diese Informationen zur Erfüllung des Vertrages kennen müssen, und unter der Voraussetzung, dass diese Mitarbeiter, unabhängigen Auftragnehmer oder sonstigen Dritten sich in einer schriftlichen Vereinbarung, die nicht weniger restriktiv oder umfassend ist als dieser Artikel, verpflichtet haben, die Geschäftsgeheimnisse nicht zu erwerben, zu nutzen oder offenzulegen.
11.3 Die oben genannten Verpflichtungen gelten nicht, wenn der
angebliche Erwerb, die angebliche Nutzung oder die angebliche
Offenlegung der Geschäftsgeheimnisse in einem der folgenden Fälle
erfolgt ist:
a) für die Ausübung des Rechts auf freie
Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, wie in der EU-Charta
festgelegt, einschließlich der Achtung der Freiheit und des Pluralismus
der Medien;
b) für die Aufdeckung von Fehlverhalten, Missständen oder
illegalen Aktivitäten, vorausgesetzt, dass die Auskunftsperson zum
Schutz des allgemeinen öffentlichen Interesses gehandelt hat;
c) zur
Offenlegung durch Arbeitnehmer gegenüber ihren Vertretern im Rahmen der
rechtmäßigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch diese Vertreter gemäß
EU-Recht oder nationalem Recht, sofern die Offenlegung für diese
Wahrnehmung erforderlich war;
d) zur Wahrung eines nach EU- oder nationalem Recht anerkannten berechtigten Interesses.
11.6 Der Abnehmer wird dafür sorgen und sichert gegenüber dem Lieferanten zu, dass alle seine verbundenen Unternehmen die Bestimmungen dieses Artikels einhalten werden.
12 - Geistiges Eigentum
12.1 Der Lieferant behält
sich alle Rechte in Bezug auf die Waren und das geistige Eigentum vor.
Nichts aus dem Vertrag stellt eine Übertragung von geistigem Eigentum
auf den Abnehmer dar oder kann als solche angesehen werden.
12.2 Der Abnehmer verpflichtet sich, das geistige Eigentum in keiner Weise, weder direkt noch indirekt, durch Nutzung oder anderweitig, zu verletzen oder anzugreifen, und erkennt an, dass der Lieferant der Begünstigte in Bezug auf das geistige Eigentum ist.
12.3 Der Lieferant räumt dem Abnehmer das nicht-exklusive Recht ein, das geistige Eigentum zu nutzen, jedoch nur zur Erfüllung des Vertrages und im alleinigen Interesse des Lieferanten. Nach Ablauf oder Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, hat der Abnehmer die vorgenannte Nutzung unverzüglich einzustellen.
12.4 Der Abnehmer wird die Kennzeichnungsvorschriften des Marken- und Urheberrechtsgesetzes vollumfänglich einhalten.
12.5 Der Abnehmer verpflichtet sich, weder im eigenen Namen noch im Namen einer anderen Person oder Gesellschaft die Marken des Lieferanten oder diesen Marken ähnliche Marken zu registrieren, zu benutzen oder zu hinterlegen und die Marken nicht mit seinem eigenen Geschäft in Verbindung zu bringen, es sei denn, dies geschieht zum Zwecke des Vertrages.
12.6 Der Abnehmer wird den Lieferanten unverzüglich von jeder Verletzung des geistigen Eigentums in Kenntnis setzen und dem Lieferanten jede erforderliche Unterstützung bei der Verteidigung seiner Rechte am geistigen Eigentum gewähren. Während der Laufzeit des Vertrages kann der Lieferant nach eigenem Ermessen jeden Anspruch auf Verletzung oder Ungültigkeit des geistigen Eigentums verfolgen oder abwehren.
12.7 Der Abnehmer wird dafür sorgen und sichert gegenüber dem Lieferanten zu, dass alle seine verbundenen Unternehmen die Bestimmungen dieses Artikels einhalten werden.
13 - Allgemeines
13.1 Abtretung und sonstige Handlungen
a)
Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus
dem Vertrag ganz oder teilweise abzutreten, zu übertragen, zu
verpfänden, zu belasten, unterzuvergeben oder in sonstiger Weise mit
ihnen zu verfahren.
b) Der Abnehmer darf seine Rechte und Pflichten
aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des
Lieferanten abtreten, übertragen, verpfänden, belasten, untervergeben,
treuhänderisch verwalten oder in sonstiger Weise mit ihnen verfahren.
13.2 - Gesamte Vereinbarung
a) Sofern zwischen den Parteien nichts
anderes schriftlich vereinbart wurde, stellt der Vertrag
(einschließlich dieser Bedingungen) die gesamte Vereinbarung zwischen
den Parteien dar und ersetzt alle früheren Vereinbarungen, Versprechen,
Zusicherungen, Gewährleistungen, Darstellungen und Absprachen zwischen
ihnen, ob schriftlich oder mündlich, die sich auf den Vertragsgegenstand
beziehen, und hebt diese auf.
b) Der Abnehmer erklärt sich damit
einverstanden, dass er keine Rechtsmittel in Bezug auf Aussagen,
Darstellungen, Zusicherungen oder Garantien (ob schuldlos oder
fahrlässig gemacht) hat, die nicht im Vertrag (einschließlich dieser
Bedingungen) enthalten sind. 13.3 - Änderung
Änderungen des Vertrages
oder zusätzliche oder abweichende Bestimmungen sind nur wirksam, wenn
sie schriftlich festgehalten und von den Parteien unterzeichnet sind
oder vom Lieferanten schriftlich durch eine Auftragsbestätigung
bestätigt werden.
13.4 - Verzicht
Ein Verzicht auf ein Recht oder Rechtsmittel ist
nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt wird, und gilt nicht als
Verzicht in Bezug auf eine spätere Verletzung oder Nichterfüllung. Eine
Verzögerung oder ein Versäumnis bei der Ausübung oder die einmalige oder
teilweise Ausübung eines Rechts oder Rechtsmittels bedeutet weder einen
Verzicht auf dieses oder ein anderes Recht oder Rechtsmittel noch eine
Verhinderung oder Einschränkung der weiteren Ausübung dieses oder eines
anderen Rechts oder Rechtsmittels.
13.5 – Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung oder
Teilbestimmung des Vertrages ungültig, rechtswidrig oder nicht
durchsetzbar sein oder werden, so gilt sie als so weit geändert, wie es
erforderlich ist, um sie gültig, rechtmäßig und durchsetzbar zu machen.
Ist eine solche Änderung nicht möglich, so gilt die betreffende
Bestimmung oder Teilbestimmung als gestrichen. Eine Änderung oder
Streichung einer Bestimmung oder eines Teils einer Bestimmung gemäß
dieses Absatzes berührt nicht die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit des
übrigen Vertrages.
13.6 - Bekanntmachungen
a) Jede Mitteilung
oder sonstige Kommunikation, die einer Partei im Rahmen oder in
Verbindung mit dem Vertrag zugestellt wird, muss schriftlich erfolgen
und an den eingetragenen Firmensitz (wenn es sich um eine Gesellschaft
handelt) oder den Hauptgeschäftssitz (in allen anderen Fällen) oder eine
andere Adresse gerichtet sein, die die Partei der anderen Partei in
Übereinstimmung mit diesem Absatz schriftlich mitgeteilt hat, und muss
persönlich zugestellt, per vorausbezahlter First-Class-Post oder einem
anderen Übernachtkurier, einem kommerziellen Kurierdienst oder per
E-Mail versandt werden.
b) Eine Mitteilung oder eine andere
Kommunikation gilt als empfangen: bei persönlicher Übergabe, wenn sie an
der in Absatz 13.6(a) genannten Adresse hinterlassen wird; bei Versand
per frankierter First-Class-Post oder einem anderen Übernachtkurier um
9.00 Uhr am zweiten Werktag nach der Aufgabe; bei Zustellung durch einen
kommerziellen Kurierdienst an dem Tag und zu dem Zeitpunkt, an dem der
Zustellungsbeleg des Kuriers unterzeichnet wird; oder bei Versand per
E-Mail einen Werktag nach der Übertragung.
c) Die Bestimmungen in
diesem Absatz gelten nicht für die Zustellung von Verfahrensurkunden
oder anderen Dokumenten in einem Rechtsstreit.
13.7 - Rechte Dritter
Außer den Vertragsparteien hat kein anderer das Recht, eine Bestimmung aus diesem Vertrag durchzusetzen.
13.8 - Anwendbares Recht
Das/die Rechtsverhältnis(se) zwischen dem
Lieferanten und dem Abnehmer, einschließlich des Vertrages und dieser
Bedingungen (und deren Bestehen und Gültigkeit) sowie der zwischen ihnen
geschlossenen (weiteren) Verträge (und deren Bestehen und Gültigkeit),
unterliegen niederländischem Recht.
13.9 - Gerichtsstand
a) Der Lieferant und der Abnehmer erklären
hiermit die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts Ost-Brabant (das
„zuständige Gericht“) in Bezug auf Entscheidungen in Streitsachen
(„Streitigkeiten“), die im Zusammenhang mit dem/den zwischen ihnen
bestehenden Rechtsverhältnis(sen) entstanden sind oder entstehen werden,
unbeschadet des Rechts des Lieferanten, die ihm zustehenden Ansprüche
bei (i) dem Niederländischen Schiedsgerichtsinstitut (NAI) gemäß der
jeweils gültigen Schiedsgerichtsordnung zum Zwecke der
schiedsrichterlichen Entscheidung oder (ii) dem Gericht des Landes, in
dem der Abnehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung hat (die
„alternativen Foren“), statt über das zuständige Gericht geltend zu
machen.
b) Für den Fall, dass der Lieferant seine Ansprüche bei der
NAI einreicht, besteht das Schiedsgericht aus einem Schiedsrichter. Der
Ort des Schiedsgerichtsverfahrens ist Amsterdam, Niederlande. Das
schiedsrichterliche Verfahren wird in englischer Sprache durchgeführt.
c)
Für den Fall, dass der Lieferant seine Ansprüche bei einem der
genannten alternativen Foren einreicht, erwirbt der Abnehmer von Rechts
wegen das Recht, bei dem vom Lieferanten ausgewählten alternativen Forum
eine Gegenklage einzureichen.
d) Wenn ein Fall vor das zuständige
Gericht gebracht wird, setzt jedes andere, früher angerufene Gericht
sein Urteil aus, bis das zuständige Gericht erklärt, dass es keine
Zuständigkeit aus dem Vertrag (einschließlich dieser Bedingungen)
ableitet.
e) Einstweilige Verfügungen oder Sicherungsmaßnahmen können
nur bei dem zuständigen Gericht beantragt werden, unbeschadet des
Rechts des Lieferanten, einstweilige oder sichernde Maßnahmen bei dem
Gericht zu beantragen, das in dem Land zuständig ist, in dem der
Abnehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung hat.
f) Die Absätze
13.8 und 13.9 bezüglich des anwendbaren Rechts und des Gerichtsstands
gelten als Bestimmungen, die von den anderen Bestimmungen des Vertrages
(einschließlich dieser Bestimmungen) getrennt sind. Die Gültigkeit
dieser Bestimmungen kann nicht allein mit der Begründung angefochten
werden, dass der Vertrag oder eine Bestimmung des Vertrages
(einschließlich dieser Bedingungen) nicht gültig ist.