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Haftungsausschluss und Datenschutzerklärung

Haftungsausschluss und Datenschutzerklärung

Alltech hat diese Datenschutzerklärung erstellt, um unser entschlossenes Engagement zum Schutz der Privatsphäre seiner Online-Besucher zu unterstreichen.

Wir haben eine klare Datenschutzrichtlinie: Wir erheben über diese Website Informationen, die Sie freiwillig angeben.

Alltech kann technische Mittel einsetzen, um nicht-personenbezogene Daten von Online-Besuchern zu erfassen und dadurch die Online-Erfahrung zu verbessern. Alltech kann zum Beispiel erfassen, wie viele Besucher sich insgesamt die verschiedenen Bereiche unserer Website angesehen haben. Alltech unterstützt Initiativen der Industrie, zum Beispiel TRUSTe, um das Recht auf Privatsphäre im Internet und in allen Aspekten der elektronischen Medien zu wahren.

Alltech sammelt personenbezogene Daten, wenn diese freiwillig von einem Besucher vorgelegt werden. Zum Beispiel können durch Alltech Daten angefordert werden, die die Identifizierung einer Person ermöglichen, um auf den Wunsch zum Abonnieren eines Firmen-Newsletter oder auf eine Anfrage bezüglich weiterer Informationen über ein Produkt zu reagieren.

Die Datenschutzrichtlinie von Alltech bestimmt, dass Informationen, die die Identifizierung einer Person ermöglichen, nur für interne geschäftliche Zwecke verwendet werden dürfen. Die Datenschutzrichtlinie von Alltech kann von Zeit zu Zeit ohne vorherige Ankündigung aktualisiert werden, jedoch wird dies auf dieser Seite veröffentlicht werden. Änderungen werden nicht rückwirkend in Kraft treten.

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN VON ALLTECH COPPENS B.V.

1 - Begriffsbestimmungen
Werktag:
ein Tag (außer einem Samstag, Sonntag oder Feiertag), an dem die Banken in Amsterdam für den Geschäftsverkehr geöffnet sind.
Bedingungen:
diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Vertrag:
der Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer über den Verkauf und Kauf der Waren in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen.
Abnehmer:
die Person oder Firma, die die Waren vom Lieferanten kauft und/oder deren Lieferung annimmt.
Waren:
die Waren (oder Teile davon), die in der Bestellung aufgeführt sind.
Geistiges Eigentum:
alle materiellen und immateriellen: (i) Rechte an urheberrechtlich geschützten Werken, einschließlich Urheberrechten, Urheberpersönlichkeitsrechten, verwandten Schutzrechten und davon abgeleitete Werke, (ii) Marken- und Handelsnamensrechte, (iii) Rechte an Know-how und Geschäftsgeheimnissen, (iv) Patente, Geschmacksmusterrechte und andere gewerbliche Schutzrechte und (v) alle anderen Rechte an geistigem Eigentum (jeder Art und Beschaffenheit, wie auch immer bezeichnet), unabhängig davon, ob sie aufgrund von Gesetzen, Abkommen, Verträgen, Lizenzen oder anderweitig entstehen, zusammen mit allen Registrierungen, Erstanmeldungen, Verlängerungen, Erweiterungen, Fortsetzungen, Teilungen oder Neuausgaben davon in Verbindung mit den Waren.
Bestellung:
die Warenbestellung des Abnehmers, wie vom Abnehmer schriftlich festgelegt (einschließlich, falls zutreffend, einer schriftlichen Annahme eines formellen schriftlichen Angebots des Lieferanten durch den Abnehmer).
Spezifikation:
die Spezifikationen für die Waren, wie vom Lieferanten auf seiner Website angegeben und/oder wie zwischen den Parteien schriftlich vereinbart.
Lieferant:
Alltech Coppens BV, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht mit Sitz in 5705 DM Helmond, Niederlande, Dwarsdijk 4.
Geschäftsgeheimnisse: alle dem Abnehmer offengelegten vertraulichen Informationen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle Ideen, Konzepte, Strukturen, Kosten, Spezifikationen, Rezepte, Inhaltsstoffe, Formulierungen, Zusammensetzungen, Dokumentationen, Entwürfe, Techniken, Zeichnungen, Hardware, Software, Daten, Prototypen, Prozesse, Technologie, Knowhow, Design- und/oder Entwicklungsmethoden, Erfindungen und/oder andere technische, Geschäfts-, Marketing-, Planungs-, kommerzielle und/oder finanzielle Informationen und/oder Daten, unabhängig davon, wie diese Informationen übermittelt werden (einschließlich mündlich und/oder in dokumentarischer und/oder maschinenlesbarer Form und/oder in Form von Mustern, von denen die Informationen abgeleitet werden können), die, wenn sie in greifbarer Form offengelegt werden, als „vertraulich“ oder „urheberrechtlich geschützt“ gekennzeichnet sind oder, wenn sie mündlich offengelegt werden, vom Lieferanten als vertraulich bezeichnet werden oder von einer Art sind, von der der Abnehmer nach vernünftigem kaufmännischem Ermessen wissen sollte, dass sie vertraulich ist.
Website:
www.alltechcoppens.com
Auslegung:
a) ein Verweis auf ein Gesetz oder eine gesetzliche Bestimmung ist ein Verweis auf ein solches Gesetz oder eine solche Bestimmung in der geänderten oder neu erlassenen Fassung. Ein Verweis auf ein Gesetz oder eine gesetzliche Bestimmung schließt jegliche untergeordnete Gesetzgebung ein, die unter diesem Gesetz oder dieser gesetzlichen Bestimmung in der geänderten oder neu erlassenen Fassung verabschiedet wurde.
b) Jeder Satz, der durch die Begriffe einschließlich, inklusive, insbesondere oder ähnliche Ausdrücke eingeleitet wird, dient der Veranschaulichung und schränkt den Sinn der diesen Begriffen vorausgehenden Worte nicht ein.
c) ein Verweis auf schriftlich oder in Schriftform schließt E-Mails ein.

2 - Vertragsgrundlage
2.1 Diese Bedingungen gelten für den Vertrag unter Ausschluss aller anderen Bedingungen, die der Abnehmer aufzuerlegen oder einzubeziehen versucht oder die durch Handel, Gewohnheit, Praxis oder Geschäftsverlauf impliziert sind.

2.2 Die Bestellung stellt ein Angebot des Abnehmers dar, die Waren in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen zu kaufen. Der Abnehmer ist dafür verantwortlich, dass die Bedingungen der Bestellung und alle vom Abnehmer eingereichten Spezifikationen vollständig und korrekt sind.

2.3 Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn der Lieferant eine schriftliche Annahme der Bestellung ausstellt; zu diesem Zeitpunkt kommt der Vertrag zustande.

2.4 Die vom Lieferanten erstellten Muster, Zeichnungen, Beschreibungen oder Werbematerialien sowie die in den Katalogen oder Broschüren des Lieferanten enthaltenen Beschreibungen oder Abbildungen dienen ausschließlich dazu, eine ungefähre und indikative Vorstellung von den darin erwähnten Waren zu vermitteln. Sie sind weder Teil des Vertrages noch kann der Abnehmer daraus ein Recht in Bezug auf die Konformität der Waren ableiten.

2.5 Ein vom Lieferanten abgegebenes Preisangebot für die Waren stellt kein Angebot dar. (Zur Klarstellung: Jede vom Lieferanten erstellte Proforma-Rechnung stellt ein Preisangebot dar und gilt daher nicht als Angebot.)

2.6 Ein Angebot des Lieferanten ist unverbindlich, d.h. der Lieferant kann das Angebot jederzeit zurückziehen, auch nachdem es angenommen wurde. Der Lieferant ist erst dann zur Lieferung verpflichtet, wenn er eine Bestellung schriftlich bestätigt hat. Der Abnehmer verzichtet hiermit auf das Recht, (zu versuchen), die Lieferung von Bestellungen, die vom Lieferanten nicht schriftlich bestätigt wurden, zu erzwingen.

2.7 Der Lieferant kann an seine Auftragsbestätigung (weitere) Bedingungen knüpfen, beispielsweise eine Vorauszahlung. Der Lieferant kann den Angebotspreis anpassen, bis der Lieferant die Bestellung schriftlich bestätigt hat. Im Falle einer Erhöhung des Angebotspreises um mehr als 10 Prozent kann der Abnehmer die Bestellung kostenlos stornieren.

2.8 Unrichtigkeiten in einer Auftragsbestätigung des Lieferanten sind dem Lieferanten innerhalb von zwei Werktagen nach dem Datum der Auftragsbestätigung schriftlich mitzuteilen, andernfalls gilt die Auftragsbestätigung als richtige und vollständige Darstellung des Vertrages.

2.9 Wenn der Vertrag geschlossen wird, ohne dass der Preis schriftlich vereinbart wurde, schuldet der Abnehmer den vom Lieferanten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses üblicherweise festgelegten Preis.

3 - Waren
3.1 Die Waren einschließlich der Spezifikationen sind auf der Website beschrieben und/oder werden von den Parteien schriftlich vereinbart.

3.2 Soweit die Waren gemäß einer vom Abnehmer gewünschten Spezifikation herzustellen sind, stellt der Abnehmer den Lieferanten von allen Ansprüchen, Verbindlichkeiten, Kosten, Ausgaben, Schäden und Verlusten (einschließlich direkter, indirekter oder Folgeschäden, entgangenem Gewinn, Reputationsverlust und aller Zinsen, Strafen sowie Rechts- und sonstiger angemessener professioneller Kosten und Ausgaben) frei, die dem Lieferanten im Zusammenhang mit einem gegen ihn geltend gemachten Anspruch wegen tatsächlicher oder angeblicher Verletzung der (geistigen Eigentums-)Rechte eines Dritten aus oder im Zusammenhang mit der Verwendung einer solchen Spezifikation durch den Lieferanten entstehen.

3.3 Der Lieferant behält sich das Recht vor, die vom Abnehmer erhaltenen Spezifikationen für die Waren oder die Spezifikation zu ändern, wenn dies aufgrund geltender gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen erforderlich ist.

4 - Lieferung
4.1 Vereinbarte Liefertermine gelten nur annähernd und der Zeitpunkt der Lieferung ist für den Abnehmer nicht wesentlich für die Vertragserfüllung. Liefert der Lieferant die Waren nicht innerhalb der vereinbarten Lieferfrist an den Abnehmer, muss der Abnehmer den Lieferanten schriftlich in Verzug setzen und ihm eine weitere Frist von mindestens vierzehn Tagen zur Lieferung der verkauften Waren gewähren.

4.2 Der Lieferant stellt sicher, dass jeder Warenlieferung ein Lieferschein beiliegt, der das Datum der Bestellung, alle relevanten Referenznummern des Abnehmer und des Lieferanten, den Typ und die Menge der Waren (einschließlich der Codenummer der Waren, falls zutreffend) und, falls die Waren in Teillieferungen geliefert werden, den ausstehenden Restbetrag der noch zu liefernden Waren enthält.

4.3 Sofern nicht anders vereinbart, sind alle Waren frei Frachtführer (FCA) ICC Incoterms 2020 am Standort des Lieferanten in Nettetal, Deutschland, zu liefern. Auf erstes Verlangen des Lieferanten ist der Abnehmer verpflichtet, die gekauften Waren abzunehmen. Nimmt der Abnehmer die gekauften Waren nicht auf erste Aufforderung des Lieferanten hin ab, so verwahrt der Lieferant die Waren auf Rechnung und Risiko des Abnehmers.
Wenn der Lieferant die Ware nicht liefert, hat der Abnehmer Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Kaufpreises der Waren. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, einen (weiteren) Schadenersatz wegen verspäteter oder nicht erfolgter Lieferung zu fordern.

4.4 Wenn der Abnehmer zehn (10) Werktage nach dem Tag, an dem der Lieferant den Abnehmer benachrichtigt hat, dass die Waren zur Abholung bereitstehen, diese nicht abgenommen hat, kann der Lieferant die Waren ganz oder teilweise weiterverkaufen oder anderweitig veräußern und dem Abnehmer nach Abzug angemessener Lager- und Verkaufskosten einen etwaigen Überschuss über den Warenpreis in Rechnung stellen oder dem Abnehmer eine etwaige Unterschreitung des Warenpreises berechnen.

4.5 Die gelieferten Waren müssen vertragsgemäß sein. Die gelieferten Waren sind vertragsgemäß, wenn die Waren den Spezifikationen entsprechen, wobei geringfügige und/oder branchenübliche Abweichungen (worunter in jedem Fall Mengenabweichungen bis zu [10] %) sowie geringfügige, handelsübliche oder unvermeidliche Unterschiede in Qualität, Farbe, Abmessungen, Dicke, Gewicht usw. zulässig sind. Der Abnehmer erklärt, dass die gekauften Waren für die vom Abnehmer beabsichtigte Verwendung geeignet sind, wenn die gelieferten Waren den vereinbarten Spezifikationen/Merkmalen, einschließlich der entsprechenden zulässigen Abweichungen, entsprechen.

4.6 Der Lieferant ist berechtigt, die verkauften Waren in Form von Teillieferungen zu liefern, die in Rechnung gestellt werden können und gesondert zu bezahlen sind. Eine Reklamation des Abnehmers in Bezug auf eine bestimmte (Teil-)Lieferung hat keine Auswirkung auf eine andere (Teil-)Lieferung.

5 - Gewährleistung, Prüfung und Rechtsbehelfe
5.1 Der Lieferant garantiert, dass die an den Abnehmer verkauften und gelieferten Waren den Spezifikationen entsprechen. Für den Fall, dass eine der Waren angeblich mangelhaft/nicht vertragsgemäß ist und diese Behauptung vom Lieferanten überprüft wird, ergreift der Lieferant angemessene Korrekturmaßnahmen (wie in Artikel 5 beschrieben).

DER LIEFERANT GIBT KEINE AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN GARANTIEN (EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF EINE GARANTIE DER MARKTGÄNGIGKEIT ODER EIGNUNG DER PRODUKTE FÜR EINEN ANDEREN ZWECK ALS DEN AUF DEM PRODUKTETIKETT EMPFOHLENEN) IN BEZUG AUF DIE WAREN, MIT AUSNAHME VON AUSDRÜCKLICHEN GARANTIEN, DIE IN DIESEN BEDINGUNGEN UND/ODER IM VERTRAG FESTGELEGT SIND.

5.2 Sobald der Abnehmer die gekauften Waren erhält, muss der Abnehmer die Waren untersuchen und prüfen, ob die gelieferten Waren mit den Spezifikationen übereinstimmen. Der Abnehmer kann sich nicht mehr auf die Nichtkonformität der gelieferten Waren berufen, wenn er den Lieferanten nicht schriftlich darüber informiert:
a) bei sichtbaren Abweichungen/Mängeln: innerhalb von vierzehn Tagen nach Lieferung; und
b) bei verborgenen Abweichungen/Mängeln: innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Abnehmer die Abweichung/den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen (je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt). Klagegründe und Einreden, die auf Tatsachen beruhen, die die Behauptung rechtfertigen würden, dass die gelieferten Waren nicht vertragsgemäß sind, verjähren ein Jahr nach der gemäß dieser Ziffer 5.2 versandten Mitteilung.

5.3 Vorbehaltlich Artikel 5, wenn:
a) der Abnehmer dem Lieferanten während der Gewährleistungs-/Inspektionsfrist schriftlich mitteilt, dass einige oder alle Waren fehlerhaft/nicht vertragsgemäß sind;
b) dem Lieferanten eine angemessene Gelegenheit gegeben wird, diese Waren zu untersuchen; und
c) der Abnehmer (wenn er vom Lieferanten dazu aufgefordert wird) diese Waren auf Kosten des Lieferanten an den Geschäftssitz des Lieferanten zurücksendet, wird der Lieferant nach eigenem Ermessen die mangelhaften Waren reparieren oder ersetzen oder den Preis der mangelhaften Waren in voller Höhe erstatten.

5.4 Der Abnehmer ist nicht berechtigt, Ansprüche im Hinblick auf Nichtkonformitäten/Mängel der Waren in einem der folgenden Fälle geltend zu machen:
c) der Mangel entsteht, weil der Lieferant eine vom Abnehmer gelieferte Spezifikation befolgt hat;
d) der Abnehmer die Waren ohne die schriftliche Zustimmung des Lieferanten verändert hat;
e) der Mangel durch vorsätzliche Beschädigung, Fahrlässigkeit oder anormale Lager- oder Arbeitsbedingungen durch den Abnehmer entstanden ist; oder
f) die Waren von der Spezifikation abweichen, weil der Lieferant Änderungen vorgenommen hat, um sicherzustellen, dass sie den geltenden gesetzlichen oder behördlichen Anforderungen entsprechen.
5.5 Diese Bedingungen gelten auch für alle vom Lieferanten gelieferten reparierten oder ersetzten Waren.

6 - Eigentum und Risiko
6.1 Der Abnehmer trägt das Risiko an den verkauften Waren ab der Lieferung. Der Eigentumsübergang der Waren erfolgt unter den aufschiebenden Bedingungen - wie nachstehend in diesem Artikel beschrieben und zwischen den Parteien vereinbart - dadurch, dass die verkauften Waren bei Lieferung lediglich unter die Kontrolle (und nicht in den Besitz) des Abnehmers gestellt werden.

6.2 Das Eigentum an den Waren geht erst dann auf den Abnehmer über, wenn (je nachdem, was früher eintritt):
a) der Lieferant die vollständige Zahlung (in freigegebenen Geldern) für die Waren und alle anderen Waren erhält, die der Lieferant an den Abnehmer geliefert hat und für die die Zahlung fällig geworden ist; in diesem Fall geht das Eigentum an den Waren zum Zeitpunkt der Zahlung aller dieser Beträge über; und
b) der Abnehmer die Waren weiterverkauft; in diesem Fall geht das Eigentum an den Waren zu dem in Absatz 6.4 genannten Zeitpunkt auf den Abnehmer über.

6.3 Bis das Eigentum an den Waren auf den Abnehmer übergegangen ist, muss/darf der Abnehmer:
a) die Waren getrennt von allen anderen Waren, die sich im Besitz des Abnehmer befinden, lagern, sodass sie leicht als Eigentum des Lieferanten identifizierbar bleiben;
b) keine Kennzeichnungen oder Verpackungen an den Waren entfernen, verunstalten oder unkenntlich machen;
c) die Waren in zufriedenstellendem Zustand halten und sie gegen alle Risiken zum vollen Preis ab dem Datum der Lieferung zu versichern;
d) den Lieferanten unverzüglich benachrichtigen, wenn er von einem der in Absatz 8.1 aufgeführten Ereignisse betroffen ist; und
e) dem Lieferanten alle Informationen in Bezug auf die Waren zur Verfügung stellen, die der Lieferant von Zeit zu Zeit verlangt.

6.4 Vorbehaltlich Absatz 6.5 darf der Abnehmer die Waren im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs weiterverkaufen oder verwenden (jedoch nicht anderweitig), bevor der Lieferant die Zahlung für die Waren erhält. Wenn der Abnehmer die Waren jedoch vor diesem Zeitpunkt weiterverkauft:
a) tut er dies als Auftraggeber und nicht als Vertreter des Lieferanten; und
b) geht das Eigentum an den Waren unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Weiterverkaufs durch den Abnehmer vom Lieferanten auf den Abnehmer über.

6.5 Wenn der Abnehmer, bevor das Eigentum an den Waren auf den Abnehmer übergeht, einem der in Absatz 8.1 aufgeführten Ereignisse unterliegt, dann, ohne Einschränkung anderer Rechte oder Rechtsmittel, die der Lieferant hat:
a) erlischt das Recht des Abnehmers, die Waren weiterzuverkaufen oder sie im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs zu verwenden, sofort; und
b) kann der Lieferant zu jeder Zeit:
i) vom Abnehmer verlangen, alle in seinem Besitz befindlichen Waren, die nicht weiterverkauft oder unwiderruflich in ein anderes Produkt eingebaut wurden, herauszugeben; und
ii) falls der Abnehmer dem nicht unverzüglich nachkommt, die Räumlichkeiten des Abnehmers oder eines Dritten, in denen die Waren gelagert sind, betreten, um sie zurückzuholen.

6.6 Wenn der Lieferant den vollen Kaufpreis nicht innerhalb von dreißig Werktagen nach dem Datum/Versand der Rechnung erhält, kann der Lieferant die gelieferten Waren durch eine an den Abnehmer gerichtete schriftliche Erklärung zurückfordern. Diese Erklärung hat den Effekt, dass der Kauf storniert wird und das Recht des Abnehmers, das Eigentum an den gelieferten Waren zu behalten/zu erwerben, erlischt.

6.7 Im Falle der Konkurseröffnung oder des Zahlungsaufschubs des Abnehmers hat die Rückforderung durch den Lieferanten keine Folgen, wenn der Konkursverwalter/Verwalter den geschuldeten Kaufpreis innerhalb einer vom Lieferanten gesetzten Frist bezahlt oder wenn für diese Zahlung eine Sicherheit geleistet wird.

6.8 Die Rechte des Lieferanten entsprechend diesem Artikel erlöschen nicht durch Zeitablauf, sondern erst durch Zahlung des vollen Kaufpreises durch den Abnehmer.

7 - Preis und Zahlung
7.1 Der Preis der Waren ist der in der Bestellung und/oder der Auftragsbestätigung angegebene Preis.

7.2 Der Lieferant ist berechtigt, den Preis der Waren durch Mitteilung an den Abnehmer jederzeit bis zu zehn (10) Werktage vor der Lieferung zu erhöhen, um eine Erhöhung der Kosten für die Waren widerzuspiegeln, die auf Folgendes zurückzuführen ist:
a) eine Aufforderung des Abnehmers, den/die Liefertermin(e), die Mengen oder die Arten der bestellten Waren oder die Spezifikation zu ändern; oder
b) eine Verzögerung, die durch Anweisungen des Abnehmers oder das Versäumnis des Abnehmers, dem Lieferanten angemessene oder genaue Informationen oder Anweisungen zu geben, verursacht wird.

7.3 Die Preise für die Waren sind:
a) exklusive Mehrwertsteuer (MwSt.), die der Abnehmer zusätzlich zum geltenden Satz an den Lieferanten zu zahlen hat, vorbehaltlich des Erhalts einer gültigen Mehrwertsteuerrechnung;
b) frei Frachtführer (FCA) ICC Incoterms 2020, sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben.
7.4 Der Lieferant kann dem Abnehmer (entweder per Post oder per E-Mail) eine Rechnung für die Waren am oder zu einem beliebigen Zeitpunkt nach Abschluss der Lieferung ausstellen.
7.5 Sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wurde (einschließlich über eine Preisliste, ein Proforma, eine Verkaufsbestätigung oder eine Rechnung, die vom Lieferanten zur Verfügung gestellt wird), ist der Abnehmer verpflichtet, die Rechnung innerhalb von dreißig Werktagen nach Rechnungsdatum vollständig und in frei verfügbaren Mitteln zu bezahlen. Die Zahlung hat direkt auf das vom Lieferanten schriftlich angegebene Bankkonto zu erfolgen (zur Klarstellung: Schecks werden nicht akzeptiert). Dies ist eine endgültige/absolute Zahlungsfrist.

7.6 Wenn der Abnehmer eine dem Lieferanten aufgrund des Vertrags geschuldete Zahlung nicht bis zum Fälligkeitstermin leistet, ist der Abnehmer verpflichtet, dem Lieferanten zusätzlich zu den ausstehenden Beträgen die gesetzlichen niederländischen Handelszinsen zu zahlen, die auf der Grundlage des fälligen und ausstehenden Betrags berechnet werden.

7.7 Der Abnehmer ist verpflichtet, alle aufgrund des Vertrages fälligen Beträge vollständig und ohne Aufrechnung, Gegenforderung, Abzug oder Zahlungsaufschub zu zahlen (mit Ausnahme von gesetzlich vorgeschriebenen Abzügen oder Einbehalten). Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, ohne Einschränkung seiner sonstigen Rechte oder Rechtsmittel, jeden ihm vom Abnehmer geschuldeten Betrag mit jedem vom Lieferanten an den Abnehmer zu zahlenden Betrag zu verrechnen.

7.8 Reklamationen bezüglich der Richtigkeit der Rechnung muss der Abnehmer innerhalb von zehn Werktagen nach dem Datum/Versand der Rechnung schriftlich an den Lieferanten senden. Nach Ablauf dieser Frist erlischt das Recht auf Beanstandung der Richtigkeit der Rechnung. Bei rechtzeitiger und begründeter Beanstandung wird der Lieferant die falsche Rechnung gutschreiben und dem Abnehmer eine neue Rechnung zusenden.

7.9 Der Abnehmer erteilt dem Lieferanten hiermit die vorherige Zustimmung zur Abtretung oder Verpfändung der Forderungen, die der Lieferant gegenüber dem Abnehmer hat.

8 - Beendigung
8.1 Unbeschadet seiner sonstigen Rechte oder Rechtsmittel kann der Lieferant diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Abnehmer kündigen, wenn:
a) der Abnehmer gegen eine der Bestimmungen des Vertrages (einschließlich dieser Bedingungen) verstößt und (falls ein solcher Verstoß behebbar ist) diesen Verstoß nicht innerhalb von sieben Werktagen nach schriftlicher Aufforderung an den Abnehmer behebt;
b) der Abnehmer in Konkurs gerät, Zahlungsaufschub beantragt, Schritte oder Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, einer vorläufigen Liquidation oder eines Vergleichs oder einer Vereinbarung mit seinen Gläubigern ergreift (außer im Zusammenhang mit einer solventen Restrukturierung), aufgelöst wird (entweder freiwillig oder durch gerichtliche Anordnung, es sei denn, dies geschieht zum Zweck einer solventen Restrukturierung), ein Konkursverwalter für einen seiner Vermögenswerte bestellt wird oder er seine Geschäftstätigkeit einstellt;
c) der Abnehmer seine Geschäftstätigkeit ganz oder zu einem wesentlichen Teil einstellt, einzustellen droht oder aufgibt oder aufzugeben droht; oder
d) sich die finanzielle Lage des Abnehmers derart verschlechtert, dass nach Ansicht des Lieferanten die Fähigkeit des Abnehmers, seine Verpflichtungen aus dem Vertrag angemessen zu erfüllen, gefährdet ist;
e) der Lieferant objektive Gründe und/oder Hinweise hat, dass der Abnehmer in Steuerhinterziehung, Betrug und/oder andere kriminelle Aktivitäten verwickelt ist.

8.2 Ohne seine sonstigen Rechte oder Rechtsmittel einzuschränken, kann der Lieferant die Bereitstellung der Waren gemäß dem Vertrag oder einem anderen Vertrag zwischen dem Abnehmer und dem Lieferanten aussetzen, wenn der Abnehmer einem der in Ziffer 8.1 aufgeführten Ereignisse unterliegt oder der Lieferant vernünftigerweise davon ausgeht, dass der Abnehmer kurz davor steht, einem dieser Ereignisse zu unterliegen, oder wenn der Abnehmer einen gemäß diesem Vertrag fälligen Betrag nicht zum Fälligkeitstermin bezahlt.

8.3 Hat der Vertrag eine unbestimmte Laufzeit, so ist jede Partei berechtigt, den Vertrag unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von einem Monat pro Vertragsjahr (ein Vertragsjahr sind zwölf aufeinanderfolgende Monate) durch schriftliche Mitteilung zu kündigen, wobei die erforderliche Kündigungsfrist niemals mehr als drei Monate beträgt.

8.4 Investitionen der Parteien im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages erfolgen auf eigene Gefahr und Kosten der Parteien. Im Falle einer rechtmäßigen Beendigung des Vertrages durch eine der Parteien hat die andere Partei keinen Anspruch auf eine Entschädigung im Zusammenhang mit dieser Beendigung.

8.5 Bei Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, werden alle Forderungen, die der Lieferant gegenüber dem Abnehmer hat oder erwerben kann, sofort fällig, und der Abnehmer hat alle fälligen Rechnungen und Zinsen des Lieferanten sofort an den Lieferanten zu zahlen.

8.6 Die Beendigung des Vertrages berührt nicht die Rechte und Rechtsmittel der Parteien, die zum Zeitpunkt der Beendigung entstanden sind, einschließlich des Rechts, Schadensersatz für eine Verletzung dieses Vertrages zu verlangen, die zum Zeitpunkt der Beendigung oder davor bestand.

8.7 Ungeachtet der Rechte, die sich aus dem Vertrag ergeben, verzichten die Parteien auf das Recht, den Vertrag außerhalb der Bestimmungen dieser Ziffer 8 zu kündigen. Die Parteien verzichten (ganz oder teilweise) auf das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise zu annullieren, rückgängig zu machen, aufzulösen oder zu stornieren oder einen Rechtsanspruch auf Annullierung, Rücktritt, Auflösung oder Stornierung des Vertrages (ganz oder teilweise) geltend zu machen, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. 8.8 Alle Bestimmungen des Vertrages, die ausdrücklich oder stillschweigend bei oder nach Beendigung in Kraft treten oder fortbestehen sollen, bleiben in vollem Umfang in Kraft.

9 - Haftungsbeschränkung
9.1 Für den Fall, dass der Lieferant gegenüber dem Abnehmer haftet und auf dieser Grundlage den Schaden des Abnehmers zu ersetzen hat, gilt die in diesem Artikel festgelegte Haftungsbeschränkung, unabhängig von der Grundlage der Haftung. Die Haftungsbeschränkung in diesem Artikel findet nur dann keine Anwendung, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten oder von Personen, die mit der Leitung seines Unternehmens beauftragt sind, beruht.

9.2 Der Lieferant hat zur Deckung seiner Haftungsrisiken eine Produkthaftpflichtversicherung abgeschlossen. Entsteht dem Abnehmer ein Schaden, für den der Lieferant aufgrund der Produkthaftung haftet, wird der Lieferant auf erste schriftliche Anforderung des Abnehmers den Schadensersatzanspruch beim Versicherer des Lieferanten einreichen und den Ersatz des vom Abnehmer erlittenen Schadens verlangen. Wenn der Versicherer des Lieferanten den Versicherungsanspruch anerkennt und den Schaden des Abnehmers ersetzt, der in dem von ihm erlittenen Verlust besteht, wird der Abnehmer dem Lieferanten den geltenden Selbstbehalt des Lieferanten erstatten.

9.3 Für den Fall, dass die (Produkt-)Haftpflichtversicherung des Lieferanten keine Deckung bietet oder nicht zahlt, ist die Haftung des Lieferanten auf den tatsächlich beim Lieferanten eingegangenen Kaufpreis (ohne MwSt.) für die gelieferte(n) Ware(n), die den Schaden verursacht hat/haben, begrenzt.

9.4. Der Abnehmer verzichtet hiermit auf die Geltendmachung eines anderen Schadens als des Schadens, der in dem von ihm erlittenen Verlust besteht, der in einem solchen Zusammenhang mit dem Ereignis steht, auf das sich die Haftung stützt, dass der erlittene Verlust diesem Ereignis zugeordnet werden kann. Entgangener Gewinn, entgangene Umsätze oder (andere) besondere, indirekte oder Folgeschäden kommen für einen Ersatz durch den Lieferanten nicht in Betracht.

9.5 Klagegründe und Einreden, die auf Tatsachen gestützt werden, die die Behauptung rechtfertigen, dass der Abnehmer einen Schaden erlitten hat, für den der Lieferant haftet, verjähren in einem Jahr, gerechnet ab dem Tag, an dem der Schaden entstanden ist.

10 - Höhere Gewalt
10.1 Das Versäumnis des Lieferanten, eine Lieferung (oder Teile davon) durchzuführen oder eine seiner Verpflichtungen bei Fälligkeit zu erfüllen, gilt als entschuldigt, wenn es ganz oder teilweise durch höhere Gewalt, Feuer, Explosion, Gefahren der See, Überschwemmung, Dürre, Epidemie, Pandemie, Krieg, Aufruhr, zivile Unruhen, Sabotage, Unfall, Embargo, behördlichen Vorrang, Beschlagnahme oder Zuteilung oder durch eine Handlung/Maßnahme einer Behörde oder Mangel oder Versagen bei der Versorgung mit Materialien, Schiffsraum oder Arbeitskräften oder durch Streiks oder andere Arbeitsunruhen, Verlust oder Beschädigung von Waren während des Transport, oder jedes Ereignis, jede Handlung, Ursache oder Sache, die außerhalb der Kontrolle des Lieferanten liegt, verursacht wurde und der Lieferant übernimmt keine Verpflichtung oder Haftung, die aus oder in Verbindung mit einem solchen Versäumnis entsteht.
10.2 Im Falle von vorübergehender höherer Gewalt entsprechend diesem Artikel werden die gegenseitigen Verpflichtungen der Parteien ausgesetzt, bis die Störung beseitigt ist (mit Ausnahme der Zahlung durch den Abnehmer für gelieferte Waren). Bei einer anhaltenden Verhinderung der Erfüllung durch höhere Gewalt, die länger als 180 Tage andauert, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung sofort zu kündigen. Die Parteien haben dann keinen Anspruch auf Erfüllung, Schadensersatz aus diesem Grund und/oder Aufschub.

11 - Geschäftsgeheimnisse
11.1 Der Lieferant hat in den Erwerb, die Entwicklung und die Anwendung von wertvollem Know-how und Geschäftsinformationen investiert. Um den Vertragszweck zu ermöglichen und die Geschäftsmöglichkeiten voll auszuschöpfen, erachtet der Lieferant die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen als unerlässlich. Der Lieferant ist jedoch nur dann zur Weitergabe der Geschäftsgeheimnisse bereit, wenn sich der Abnehmer verpflichtet, die Geschäftsgeheimnisse nicht außerhalb des Vertrags zu erwerben, zu nutzen oder weiterzugeben.

11.2 Der Abnehmer verpflichtet sich, (i) die Geschäftsgeheimnisse nicht außerhalb des Vertragsumfangs zu erwerben, zu nutzen oder offenzulegen, (ii) die Geschäftsgeheimnisse geheim zu halten, (iii) die Zusammensetzung des Materials oder jeglicher materieller oder immaterieller Gegenstände, die die Geschäftsgeheimnisse verkörpern, nicht zurück zu entwickeln, zu disassemblieren, zu dekompilieren oder zu beurteilen und (iv) die Geschäftsgeheimnisse nur seinen Mitarbeitern, unabhängigen Auftragnehmern oder sonstigen Dritten offenlegen, die diese Informationen zur Erfüllung des Vertrages kennen müssen, und unter der Voraussetzung, dass diese Mitarbeiter, unabhängigen Auftragnehmer oder sonstigen Dritten sich in einer schriftlichen Vereinbarung, die nicht weniger restriktiv oder umfassend ist als dieser Artikel, verpflichtet haben, die Geschäftsgeheimnisse nicht zu erwerben, zu nutzen oder offenzulegen.

11.3 Die oben genannten Verpflichtungen gelten nicht, wenn der angebliche Erwerb, die angebliche Nutzung oder die angebliche Offenlegung der Geschäftsgeheimnisse in einem der folgenden Fälle erfolgt ist:
a) für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, wie in der EU-Charta festgelegt, einschließlich der Achtung der Freiheit und des Pluralismus der Medien;
b) für die Aufdeckung von Fehlverhalten, Missständen oder illegalen Aktivitäten, vorausgesetzt, dass die Auskunftsperson zum Schutz des allgemeinen öffentlichen Interesses gehandelt hat;
c) zur Offenlegung durch Arbeitnehmer gegenüber ihren Vertretern im Rahmen der rechtmäßigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch diese Vertreter gemäß EU-Recht oder nationalem Recht, sofern die Offenlegung für diese Wahrnehmung erforderlich war;
d) zur Wahrung eines nach EU- oder nationalem Recht anerkannten berechtigten Interesses.

11.6 Der Abnehmer wird dafür sorgen und sichert gegenüber dem Lieferanten zu, dass alle seine verbundenen Unternehmen die Bestimmungen dieses Artikels einhalten werden.

12 - Geistiges Eigentum
12.1 Der Lieferant behält sich alle Rechte in Bezug auf die Waren und das geistige Eigentum vor. Nichts aus dem Vertrag stellt eine Übertragung von geistigem Eigentum auf den Abnehmer dar oder kann als solche angesehen werden.

12.2 Der Abnehmer verpflichtet sich, das geistige Eigentum in keiner Weise, weder direkt noch indirekt, durch Nutzung oder anderweitig, zu verletzen oder anzugreifen, und erkennt an, dass der Lieferant der Begünstigte in Bezug auf das geistige Eigentum ist.

12.3 Der Lieferant räumt dem Abnehmer das nicht-exklusive Recht ein, das geistige Eigentum zu nutzen, jedoch nur zur Erfüllung des Vertrages und im alleinigen Interesse des Lieferanten. Nach Ablauf oder Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, hat der Abnehmer die vorgenannte Nutzung unverzüglich einzustellen.

12.4 Der Abnehmer wird die Kennzeichnungsvorschriften des Marken- und Urheberrechtsgesetzes vollumfänglich einhalten.

12.5 Der Abnehmer verpflichtet sich, weder im eigenen Namen noch im Namen einer anderen Person oder Gesellschaft die Marken des Lieferanten oder diesen Marken ähnliche Marken zu registrieren, zu benutzen oder zu hinterlegen und die Marken nicht mit seinem eigenen Geschäft in Verbindung zu bringen, es sei denn, dies geschieht zum Zwecke des Vertrages.

12.6 Der Abnehmer wird den Lieferanten unverzüglich von jeder Verletzung des geistigen Eigentums in Kenntnis setzen und dem Lieferanten jede erforderliche Unterstützung bei der Verteidigung seiner Rechte am geistigen Eigentum gewähren. Während der Laufzeit des Vertrages kann der Lieferant nach eigenem Ermessen jeden Anspruch auf Verletzung oder Ungültigkeit des geistigen Eigentums verfolgen oder abwehren.

12.7 Der Abnehmer wird dafür sorgen und sichert gegenüber dem Lieferanten zu, dass alle seine verbundenen Unternehmen die Bestimmungen dieses Artikels einhalten werden.

13 - Allgemeines
13.1 Abtretung und sonstige Handlungen
a) Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ganz oder teilweise abzutreten, zu übertragen, zu verpfänden, zu belasten, unterzuvergeben oder in sonstiger Weise mit ihnen zu verfahren.
b) Der Abnehmer darf seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten abtreten, übertragen, verpfänden, belasten, untervergeben, treuhänderisch verwalten oder in sonstiger Weise mit ihnen verfahren.

13.2 - Gesamte Vereinbarung
a) Sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, stellt der Vertrag (einschließlich dieser Bedingungen) die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt alle früheren Vereinbarungen, Versprechen, Zusicherungen, Gewährleistungen, Darstellungen und Absprachen zwischen ihnen, ob schriftlich oder mündlich, die sich auf den Vertragsgegenstand beziehen, und hebt diese auf.
b) Der Abnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass er keine Rechtsmittel in Bezug auf Aussagen, Darstellungen, Zusicherungen oder Garantien (ob schuldlos oder fahrlässig gemacht) hat, die nicht im Vertrag (einschließlich dieser Bedingungen) enthalten sind. 13.3 - Änderung
Änderungen des Vertrages oder zusätzliche oder abweichende Bestimmungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich festgehalten und von den Parteien unterzeichnet sind oder vom Lieferanten schriftlich durch eine Auftragsbestätigung bestätigt werden.

13.4 - Verzicht
Ein Verzicht auf ein Recht oder Rechtsmittel ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt wird, und gilt nicht als Verzicht in Bezug auf eine spätere Verletzung oder Nichterfüllung. Eine Verzögerung oder ein Versäumnis bei der Ausübung oder die einmalige oder teilweise Ausübung eines Rechts oder Rechtsmittels bedeutet weder einen Verzicht auf dieses oder ein anderes Recht oder Rechtsmittel noch eine Verhinderung oder Einschränkung der weiteren Ausübung dieses oder eines anderen Rechts oder Rechtsmittels.

13.5 – Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung oder Teilbestimmung des Vertrages ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so gilt sie als so weit geändert, wie es erforderlich ist, um sie gültig, rechtmäßig und durchsetzbar zu machen. Ist eine solche Änderung nicht möglich, so gilt die betreffende Bestimmung oder Teilbestimmung als gestrichen. Eine Änderung oder Streichung einer Bestimmung oder eines Teils einer Bestimmung gemäß dieses Absatzes berührt nicht die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit des übrigen Vertrages.

13.6 - Bekanntmachungen
a) Jede Mitteilung oder sonstige Kommunikation, die einer Partei im Rahmen oder in Verbindung mit dem Vertrag zugestellt wird, muss schriftlich erfolgen und an den eingetragenen Firmensitz (wenn es sich um eine Gesellschaft handelt) oder den Hauptgeschäftssitz (in allen anderen Fällen) oder eine andere Adresse gerichtet sein, die die Partei der anderen Partei in Übereinstimmung mit diesem Absatz schriftlich mitgeteilt hat, und muss persönlich zugestellt, per vorausbezahlter First-Class-Post oder einem anderen Übernachtkurier, einem kommerziellen Kurierdienst oder per E-Mail versandt werden.
b) Eine Mitteilung oder eine andere Kommunikation gilt als empfangen: bei persönlicher Übergabe, wenn sie an der in Absatz 13.6(a) genannten Adresse hinterlassen wird; bei Versand per frankierter First-Class-Post oder einem anderen Übernachtkurier um 9.00 Uhr am zweiten Werktag nach der Aufgabe; bei Zustellung durch einen kommerziellen Kurierdienst an dem Tag und zu dem Zeitpunkt, an dem der Zustellungsbeleg des Kuriers unterzeichnet wird; oder bei Versand per E-Mail einen Werktag nach der Übertragung.
c) Die Bestimmungen in diesem Absatz gelten nicht für die Zustellung von Verfahrensurkunden oder anderen Dokumenten in einem Rechtsstreit.

13.7 - Rechte Dritter
Außer den Vertragsparteien hat kein anderer das Recht, eine Bestimmung aus diesem Vertrag durchzusetzen.

13.8 - Anwendbares Recht
Das/die Rechtsverhältnis(se) zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer, einschließlich des Vertrages und dieser Bedingungen (und deren Bestehen und Gültigkeit) sowie der zwischen ihnen geschlossenen (weiteren) Verträge (und deren Bestehen und Gültigkeit), unterliegen niederländischem Recht.

13.9 - Gerichtsstand
a) Der Lieferant und der Abnehmer erklären hiermit die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts Ost-Brabant (das „zuständige Gericht“) in Bezug auf Entscheidungen in Streitsachen („Streitigkeiten“), die im Zusammenhang mit dem/den zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis(sen) entstanden sind oder entstehen werden, unbeschadet des Rechts des Lieferanten, die ihm zustehenden Ansprüche bei (i) dem Niederländischen Schiedsgerichtsinstitut (NAI) gemäß der jeweils gültigen Schiedsgerichtsordnung zum Zwecke der schiedsrichterlichen Entscheidung oder (ii) dem Gericht des Landes, in dem der Abnehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung hat (die „alternativen Foren“), statt über das zuständige Gericht geltend zu machen.
b) Für den Fall, dass der Lieferant seine Ansprüche bei der NAI einreicht, besteht das Schiedsgericht aus einem Schiedsrichter. Der Ort des Schiedsgerichtsverfahrens ist Amsterdam, Niederlande. Das schiedsrichterliche Verfahren wird in englischer Sprache durchgeführt.
c) Für den Fall, dass der Lieferant seine Ansprüche bei einem der genannten alternativen Foren einreicht, erwirbt der Abnehmer von Rechts wegen das Recht, bei dem vom Lieferanten ausgewählten alternativen Forum eine Gegenklage einzureichen.
d) Wenn ein Fall vor das zuständige Gericht gebracht wird, setzt jedes andere, früher angerufene Gericht sein Urteil aus, bis das zuständige Gericht erklärt, dass es keine Zuständigkeit aus dem Vertrag (einschließlich dieser Bedingungen) ableitet.
e) Einstweilige Verfügungen oder Sicherungsmaßnahmen können nur bei dem zuständigen Gericht beantragt werden, unbeschadet des Rechts des Lieferanten, einstweilige oder sichernde Maßnahmen bei dem Gericht zu beantragen, das in dem Land zuständig ist, in dem der Abnehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung hat.
f) Die Absätze 13.8 und 13.9 bezüglich des anwendbaren Rechts und des Gerichtsstands gelten als Bestimmungen, die von den anderen Bestimmungen des Vertrages (einschließlich dieser Bestimmungen) getrennt sind. Die Gültigkeit dieser Bestimmungen kann nicht allein mit der Begründung angefochten werden, dass der Vertrag oder eine Bestimmung des Vertrages (einschließlich dieser Bedingungen) nicht gültig ist.